Baumfällungen

Warum Bäume fällen?

Baumfällung nach Anfahrschaden

Es gibt viele Gründe Bäume so lange wie möglich zu erhalten. Doch irgendwann kommt für viele Bäume der Tag, an dem sie ihren Besitzern zur Last werden. Standsicherheit, Bruchsicherheit, Baumkrankheiten, aber auch gestalterische Faktoren stellen auch stolze Baumbesitzer eines Tages vor die Entscheidung, wie es mit ihrem Baum weiter gehen soll.
Bei der Fällung von Bäumen gilt es jedoch, so Einiges zu beachten:

Baumschutzsatzung / Baumschutzverordnung

Pseudomonas an Ross-Kastanie

Viele Gemeinden verfügen über eine Baumschutzsatzung bzw. Baumschutzverordnung. Diese gilt als Ordnungsrecht, wer sie missachtet kann mit hohen Bußgeldforderungen konfrontiert werden. In der Praxis stellen diese Satzungen eine Hürde dar, die in begründeten Fällen gut zu nehmen ist. Auf jeden Fall ist zu prüfen, ob die Baumschutzsatzung überhaupt Anwendung findet. Oftmals werden generelle Ausnahmen für:

  • Nadelgehölze
  • Obstbäume
  • Bäume mit geringem Hausabstand
  • Bäume mit geringem Grenzabstand
  • Bäume mit geringem Stammumfang

gemacht. Da viele Gemeinden ihre Baumschutzsatzungen auf ihre speziellen Bedürfnisse hin formulieren, ist es notwendig, die betreffende Satzung heranzuziehen. Diese findet sich immer auf der Website der jeweiligen Gemeinde.

Bebauungsplan

In vielen Bebauungsplänen sind einzelne Bäume oder auch Gehölzgruppen als zu erhaltender Bestand eingetragen. Befindet sich derart geschütztes Gehölz auf Ihrem Grundstück, so sind die Modalitäten mit dem zuständigen Bauamt der Gemeinde zu klären. In der Regel sind Ersatzbäume zu pflanzen oder zu entgelten.

denkmalgeschützte Bäume/Naturschutzbäume

Naturdenkmal


Ein weiterer Grund für den Schutz von Einzelbäumen kann der Eintrag in das Register zu schützender Naturdenkmäler sein. Gehört Ihr Baum in diese Kategorie, so steht der Erhalt dieses Baumes besonders im Vordergrund. Pflegemaßnahmen sind oftmals detailliert mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatschGe)

Aus § 39 BNatschG (1) (5): Es ist verboten, (…) Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen;
zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (..).

Baumfällung

Die Fällung von Bäumen ist technisch betrachtet oft sehr anspruchsvoll. Viele Tonnen Gewicht können schwere Schäden anrichten, wenn sie denn die falsche Richtung nehmen. Die Wahl geeigneter Fachfirmen ist im derzeitigen Angebot der Gärtner nicht immer einfach. Werden öffentliche Straßen- und Wegeflächen in Anspruch genommen, so sind weitere Genehmigungen erforderlich. Wir stehen Ihnen zur Seite, und bearbeiten die notwendigen Anträge.

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